Die Patientenverfügung - Physiotherapie-Ziesemer.de

Was brauche ich um im Leben und nach dem Tod gut versorgt zu sein? Vorsorgevollmacht? Patientenverfügung? Testament? Testamentsvollstrecker? Erbschein? Sterbeversicherung?

Mit Entscheidungen vom 6. Juli 2016 (XII ZB 61/16), vom 8. Februar 2017 (XII ZB 604/15) sowie vom

  1. November 2018 (XII ZB 107/18) hat der Bundesgerichtshof (BGH) u.a. Stellung zu der Frage genommen, welche inhaltlichen Voraussetzungen an eine Patientenverfügung zu stellen sind.
    Der BGH unterstreicht seine Rechtsprechung, dass eine Patientenverfügung im Sinne des
    § 1901a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nur dann unmittelbare Bindungswirkung entfaltet, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Verfassers über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können. Die Äußerung : „keine lebenserhaltenen Maßnahmen“ ist für sich genommen nicht konkret genug.
    Die insoweit erforderliche Konkretisierung kann im Einzelfall durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen. Liegt eine solche bindende Patientenverfügung vor, ist eine Einwilligung des Betreuers bzw. Bevollmächtigten in die Maßnahme, die dem betreuungsgerichtlichen Genehmigungserfordernis unterfiele, nicht erforderlich, da der Betroffene diese Entscheidung selbst in einer alle Beteiligten bindenden Weise getroffen hat. Dem Betreuer bzw. Bevollmächtigten obliegt es in diesem Fall nach § 1901a Abs. 1 Satz 2 BGB nur noch, dem in der Patientenverfügung niedergelegten Willen des Betroffenen Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Bei Zweifeln an der Bindungswirkung der Patientenverfügung, stellt das angerufene Gericht in solchen Fällen fest, dass eine gerichtliche Genehmigung nicht erforderlich ist (sog. Negativattest). Diese Beschlüsse setzen die bisherige Rechtsprechung des BGH fort und konkretisieren sie. Anett Krone