Es war die Zeit für Geschenke… doch jetzt will ich die Geschenke zurückhaben!
Geschenkt ist geschenkt, wiederholen ist gestohlen. Doch stimmt dieses Sprichwort eigentlich? Was sagt das Recht zu der Frage, ob man einmal gemachte Geschenke zurückverlangen darf? Nur unter sehr strengen gesetzlichen Vorgabe ist eine Rückforderung möglich.
Wenn der Schenker in eine Soziale Notlage kommt, kann er nach § 528 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sein Präsent zurückfordern. Allerdings nur, wenn es sich um ein größeres, wertvolles Geschenk handelt, wie etwa ein Haus, ein hoher Geldbetrag oder teurer Schmuck. Kleine Geschenke muss der Beschenkte dagegen nicht zurückgeben. In jedem Fall hat man nur eine Weile Zeit, dass Geschenkte zurückzuverlangen. Wer vor zehn oder mehr Jahren etwas verschenkt hat, muss und darf dieses Geschenk nicht zurückfordern.
Nach § 530 BGB darf ein Schenker ein Geschenk zurückfordern, wenn sich der […] Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht.
Man kann Geschenke auch zurückfordern, wenn man es in einer bestimmten Erwartung herausgibt – und sich diese Erwartung nicht erfüllt. Das gilt zum Beispiel, wenn Geschenke an Schwiegerkinder erfolgten und die Beziehung nach kurzer Zeit in die Brüche geht, muss der Partner des eigenen Kindes den Teil des Geschenkten zurückzahlen. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Juni 2019 hervor (AZ: X ZR 107/16). Aber keine Angst, liebe Beschenkte, denn der sogenannte Rückforderungsanspruch eines Schenkers greift nicht immer. Wer z.B. von geschenktem Geld eine lange Reise macht und das Geschenkte bereits ausgegeben hat, der kann sich auf die sogenannte „Entreicherung“ berufen. Das bedeutet: von dem Geschenk ist nichts mehr übrig, man kann es nicht zurückgeben und muss dem Schenkenden auch keinen Ausgleich zahlen. Bringt es einen Beschenkten in große finanzielle Schwierigkeiten, ein Geschenk zurückzugeben, muss das Geschenk ebenfalls nicht zurückgeben werden. Wenn z. B. das geschenktes Geld in einen Betrieb investiert und die Rückgabe des Geldes finanziell schaden
könnte oder sogar ruinieren, dann entfällt die Pflicht zur Rückgabe. Der Rückforderungsanspruch des Schenkers greift auch dann nicht, wenn zum Beispiel ein Geschenk verloren gegangen ist oder gestohlen wurde. Aber man darf sich dem nicht entziehen, indem man das Geschenk etwa kurz vor der Rückforderung verkauft. In solchen Fällen muss man dem Schenker den Wert des Geschenkes ausgleichen.
Haben Sie noch Lust auf GROSSE Geschenke oder überlegen Sie ob sie rückfordern sollten? Fragen Sie Ihren Anwalt.
Anett Krone